Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden: 1. Bauten mit mehr als einem Geschoß; 2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen; 3. Bauten gemäß § 1 Z 1: a) in anderer als Holzbauweise; b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist; c) mit einer Veranda von über 10 m²; 4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m². Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten. (2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.