Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Erklärungsformular

Text:
Für die im § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.
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