Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz

Paragraf:
§008

Kurztext:
Feuerstätten

Text:
(1) Im Nah bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.

(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.

(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
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