Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz

Paragraf:
§012

Kurztext:
Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

Text:
(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.

(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis u. dgl.

(3) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen 
in feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden.

(4) Bei Bedingungen, die erkenn und vorhersehbar eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70Grad Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.
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