Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz

Paragraf:
§013

Kurztext:
Lagerung von Heiz und Brennstoffen

Text:
(1) Heiz und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
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