Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz

Paragraf:
§015

Kurztext:
Ausschmückung von Räumen

Text:
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs , Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.
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