Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Feuerbeschau

Paragraf:
§019

Kurztext:
Organisation der Feuerbeschau

Text:
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:
	1.	die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,
	2.	die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.

(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz StFWG.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
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