Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
V. Abschnitt

Inhalt:
Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren

Paragraf:
§026

Kurztext:
Einsatzleitung

Text:
Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr Einsatzleiterin/vom Feuerwehr Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.
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