Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
V. Abschnitt

Inhalt:
Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren

Paragraf:
§030

Kurztext:
Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

Text:
(1) Nach einem Brand hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Eigentümerin/dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Eigentümerin/des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.

(3) Die Einsatzleitung hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von derjenigen/demjenigen zu tragen, in deren/dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.

(4) Die Organe der Behörde haben jederzeit Zutritt zur Brandstelle.

(5) Die Freigabe des Objektes erfolgt durch die Behörde.

(6) Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen