Schlussbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt; 4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; 5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt; 6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt; 7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt; 8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1). (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013