Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von a) Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird; b) Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden. *) Fassung LGBl. Nr. 54/2009