Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:
Orig. Titel: Sperrverordnungen über publikumsintensive Veranstaltungsstätten Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich. *) Fassung LGBl. Nr. 54/2009