Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund der §§ 3 zweiter Satz und 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Text:
Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
           
a)
 der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 4 kW;
 
b)
 die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen, selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie Verbindungsstücke).
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