Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Ziele

Text:
Diese Verordnung legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen iSd § 2 lit. a des Kärntner Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2012, durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
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