Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:
Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber spätestens bis 30. April 2013 einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen.