Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
erfasste Aufzüge

Text:
Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge

Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber spätestens bis 30. April 2013 einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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