Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:

Paragraf:
§006

Kurztext:
Abhilfemaßnahmen

Text:
(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers ist im Aufzugsbuch zu vermerken.

(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.
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