Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundstücksteilungs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Grundstücksteilungsgesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Genehmigung

Text:
Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;

1. wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2. wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;

3. wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;
a) bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,
b) offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;
c) kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4. wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche
a) der Raumordnung,
b) der Besiedelung,
c) (entfällt)

5. während der Dauer einer befristeten Bausperre gemäß § 46 K-ROG 2021, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen