Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundstücksteilungs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Grundstücksteilungsgesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Rechtswirkung

Text:
Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.
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