Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundstücksteilungs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Grundstücksteilungsgesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich

Text:
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen