Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, 
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraf:
§005

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

           
1.
 sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
 
2.
 für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
 
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
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