Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, 
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraf:
§008

Kurztext:
Verfahren der Registrierung

Text:
(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.
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