Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
9. Abschnitt

Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§026

Kurztext:
Zeitlicher Geltungsbereich

Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.

(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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