VI. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
(1) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden. (2) Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 61/2000, gilt als Verordnung nach § 47a Abs. 5. (3) Feuerwehrmedaillen, die nach dem Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, verliehen wurden, gelten als Feuerwehrmedaillen nach diesem Gesetz. *) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 91/1994, 34/1999, 44/2013, 78/2017, 43/2022