Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Paragraf:
§004

Kurztext:
OIB-Richtlinie 1

Text:
(1) Den in § 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.

(2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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