2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Unterabschnitt Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
(1) Den in § 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, eingehalten wird. (2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden. *) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021