Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.2 Brandschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

2. Unterabschnitt
Brandschutz

Paragraf:
§005

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen

Text:
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
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