Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.2 Brandschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

2. Unterabschnitt
Brandschutz

Paragraf:
§011

Kurztext:
OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2 und 2.3

Text:
(1) Den in den §§ 5 bis 10 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:										
a)
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019,

b)
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019,

c)
OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019,

d)
OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019.
Bei der Beurteilung von Abweichungen von Anforderungen der in lit. a bis d genannten OIB-Richtlinien und der Beurteilung der in diesen Richtlinien geforderten Brandschutzkonzepte ist der Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019, anzuwenden.
(2) Abweichend von Punkt 2.2.1 in Verbindung mit Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 der OIB-Richtlinie 2 genügt bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(3) Abweichend von Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 2 ist der letzte Satz des Punktes 3.1.1 nicht anzuwenden.
(4) Abweichend von Punkt 3.4.7 der OIB-Richtlinie 2 müssen Dämmstoffe von Leitungen ausschließlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 den Anforderungen der Tabelle 1a entsprechen.
(5) Abweichend von Punkt 3.5.3 lit. a und b der OIB-Richtlinie 2 kann generell auf ein Brandschutzschott im obersten Geschoss verzichtet werden.
(6) Abweichend von Punkt 3.5.8 lit. b der OIB-Richtlinie 2 müssen ausschließlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Befestigungsmittel und Verbindungselemente einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 Grad Celsius (z.B. Stahl, Edelstahl) aufweisen.
(7) Abweichend von Punkt 3.12.1 dritter Satz der OIB-Richtlinie 2 gelten die Anforderungen des Punktes 3.12.1 erster Satz nicht für Einzelräume mit Netto-Grundflächen von nicht mehr als 30 m²; die Summe der Netto-Grundflächen der einzelnen Räume spielt dabei keine Rolle.
(8) Abweichend von Punkt 7.7.6 und 6.3 der Tabelle 5 der OIB-Richtlinie 2 ist für ein- oder zweigeschossige Gebäude mit Ambulanznutzung oder vergleichbarer Nutzung mit einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.600 m² keine Brandmeldeanlage erforderlich.
(9) Abweichend von Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 ist eine Schleuse erst ab 800 m² erforderlich. Die Anforderung an eine wirksame Lüftung nach Punkt 5.4.3 lit. d gilt mit einem Lüftungsrohrdurchmesser von 150 mm direkt ins Freie jedenfalls als erfüllt.
(10) Abweichend von Punkt 5.5.1 lit. b der OIB-Richtlinie 2.2 darf die Nutzfläche 800 m² betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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