2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.