Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§013

Kurztext:
Sanitäreinrichtungen

Text:
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
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