2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Abholung von Abfällen bestehen.