Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§018

Kurztext:
Schutz vor Feuchtigkeit

Text:
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z.B. Hangwasser- und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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