Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§019

Kurztext:
*) Nutzwasser

Text:
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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