2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.