2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.