2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.