2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.