Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.5 Schallschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

5. Unterabschnitt
Schallschutz

Paragraf:
§038

Kurztext:
Haustechnische Anlagen

Text:
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 gewährleistet ist.
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