Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.5 Schallschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

5. Unterabschnitt
Schallschutz

Paragraf:
§039

Kurztext:
OIB-Richtlinie 5

Text:
Den in den §§ 36 bis 38 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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