2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 6. Unterabschnitt*) Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität *) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
(1) Neue Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, sind als Niedrigstenergiegebäude (§ 40 lit. c) zu errichten; diese Anforderung gilt nicht für Gebäude nach § 40 Abs. 5 und Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden: a) Gebäude im Eigentum des Landes; b) Gebäude der Gemeinde oder einer landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern sie der Unterbringung von Behörden oder öffentlichen Ämtern dienen. (3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden. *) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016