Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020

Paragraf:
§042

Kurztext:
Energieausweis bei starkem Publikumsverkehr

Text:
(1) Bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m² konditionierter Brutto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises nach § 4 Abs. 2 lit. a und b und § 4 Abs. 3 lit. a und b der Baueingabeverordnung an einer gut sichtbaren Stelle (z.B. im Bereich des Haupteinganges) auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
(2) Bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche für Behörden und Ämter genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten eines höchstens zehn Jahren alten Energieausweises nach § 4 Abs. 2 lit. a und b und § 4 Abs. 3 lit. a und b der Baueingabeverordnung an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (z.B. im Bereich des Haupteinganges) anzubringen.
(3) Der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte eines Gebäudes nach Abs. 2 soll innerhalb von zehn Jahren ab Ausstellung des Energieausweises soweit möglich den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 67/2021
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen