Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
6. Ausnahmen

Inhalt:
6. Abschnitt

Ausnahmen

Paragraf:
§048

Kurztext:
Ausnahmen von den OIB-Richtlinien auf Antrag

Text:
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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