(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: 1. wegen Änderung der Rechtslage oder 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3). 3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen; 4. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.