Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2014

Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§011

Kurztext:
Raumordnungsprogramme für Sachbereiche

Text:
Raumordnungsprogramme für Sachbereiche haben die anzustrebenden Ziele und erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, Infrastruktur- und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Entwicklung des Landes festzulegen.
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