Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2014

Abschnitt:
V. Baulandumlegung

Inhalt:

			

Paragraf:
§041

Kurztext:
Umlegungsplan

Text:
Der Umlegungsplan ist von der Gemeinde unter Berücksichtung der Grundsätze des § 42 zu erstellen, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten
1. eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestands einschließlich der Darstellung der in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutretenden Flächen,

2. eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,

3. eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

4. einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

5. den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 47).
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