Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Abschnitt:
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen

Inhalt:
VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraf:
§025a

Kurztext:
Kontinuierliche Überwachung

Text:
Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)
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