II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Für die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr.94/2014)