Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Abschnitt:
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Inhalt:
II. ABSCHNITT
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Paragraf:
§004a

Kurztext:
Technische Hilfeleistung

Text:
Für die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr.94/2014)
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