Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014

Abschnitt:
3. Ergänzende Anforderungen

Inhalt:
3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen

Paragraf:
§007

Kurztext:
Rohrleitungen in Räumen

Text:
orig. TItel: Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandgefahr und Garagen

(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:

a) Sofern eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, ist der brandgefährdete Raum oder die Garage in den Schutzbereich der Brandmeldeanlage, welche bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließt, einzubinden. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

b) Im Verlauf der Gasleitung sind Brandmelder zu installieren, die bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließen. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

c) In Gasflussrichtung unmittelbar nach Eintritt in den Raum ist eine thermisch auslösende Absperrarmatur einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht, wenn der Einbau von Armaturen gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 bzw. ÖVGW-Richtlinie F G21 zulässig ist (beispielsweise Garagen bis 250 m²).

(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.
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