Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014

Abschnitt:
3. Ergänzende Anforderungen

Inhalt:
3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen

Paragraf:
§010

Kurztext:
Brandschutzmaßnahmen

Text:
(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.

(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.
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