Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014

Abschnitt:
3. Ergänzende Anforderungen

Inhalt:
3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen

Paragraf:
§013

Kurztext:
Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen

Text:
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a) Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.2 bzw. 5.3 der ÖVGW-Richtlinie G K71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b) In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.5 der ÖVGW-Richtlinie G K71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen. Sofern bei der Prüfung der Leitungsanlage eine Undichtheit festgestellt wird, ist der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren.

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a) wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b) nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c) wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d) nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.
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