Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
2.Teil Parkeinrichtungen

Inhalt:
2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§013

Kurztext:
3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl

Text:
orig. Titel: Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung

(1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.

(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.

(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:

           

1.
 
andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
 

2.
 
der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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