Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
2.Teil Parkeinrichtungen

Inhalt:
2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§014

Kurztext:
3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes

Text:
Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
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